382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. September 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (zum Nachteil von C.________ [ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers]) sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Mitführen eines CN-Sprays ohne Waffenerwerbsschein und ohne Waffentragbewilligung).