Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 erteilte der Präsident i.V. der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen.