Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 230 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger , Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse / Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung, Drohung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2025 (BM 23 33045) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Be- schimpfung, Drohung, Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 1. Mai 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten sowie dessen erkennungsdienstliche Behandlung (inkl. WSA). Der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 22. Mai 2025 Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfü- gung sei aufzuheben, von einer Erstellung des DNA-Profils sowie einer erken- nungsdienstlichen Erfassung sei abzusehen und die Datei über die aufgenomme- nen elektronischen Fingerabdrücke sei zu vernichten; Rechtsanwalt B.________ sie ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 erteilte der Präsident i.V. der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung. Die Ge- neralstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 5. September 2023 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung (zum Nachteil von C.________ [ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers]) sowie Wider- handlungen gegen das Waffengesetz (Mitführen eines CN-Sprays ohne Waffener- werbsschein und ohne Waffentragbewilligung). Dem Beschwerdeführer wird vor- geworfen, seine damalige Lebenspartnerin im Rahmen einer Auseinandersetzung gepackt, ihr den Arm auf den Rücken gedreht, den Unterarm um ihren Hals gelegt, sie nach hinten gezogen und mit dem Unterarm gewürgt zu haben, wodurch sie nur noch schlecht Luft gekriegt habe. Nachdem seine damalige Lebenspartnerin ihn in das Handgelenk gebissen habe, um sich zu befreien, habe der Beschwerdeführer sie zu Boden geworfen, wobei sie ihren Kopf am Treppengeländer angeschlagen habe. Durch diesen Vorfall soll seine damalige Lebenspartnerin Kratzer am Arm, eine blutende Verletzung an der Lippe und eine grosse Gewebeschwellung (Beule) am Kopf erlitten haben. Weiter habe der Beschwerdeführer sie regelmässig mit Worten wie «Rabenmutter», «Schlampe» und «Lesbe» beschimpft. Er habe zu ihr gesagt, sie könne nichts und sei nichts. Zudem habe der Beschwerdeführer sie als Sexpraktik gewürgt. Sie habe sich für Sex schminken und anzüglich anziehen 2 müssen, obwohl sie dies alles nicht gewollt habe. Der Beschwerdeführer habe ihr gedroht, dass er gehen und die Kinder nicht abholen werde und sie tagelang mit den Kindern allein lasse, wenn sie das nicht mache und sie keinen Sex hätten. Das sei für sie schlimm gewesen, weshalb sie auf die Wünsche des Beschwerdeführers eingegangen sei. Dieser Sachverhalt wird von der Staatsanwaltschaft als mögliche Nötigung gewürdigt (vgl. zum Ganzen: Anzeigerapport vom 8. August 2023; BM 23 33045 [soweit nicht anders vermerkt, sind im Folgenden diese Akten gemeint] so- wie Entwurf Anklageschrift). Am 13. März 2025 wurde zudem ein Strafverfahren wegen Drohung zum Nachteil von D.________ (Exfrau des Beschwerdeführers) gegen den Beschwerdeführer eröffnet. D.________ erhielt im Dezember 2024 eine Sprachnachricht von C.________, wonach der Beschwerdeführer sich im Juni 2023 dahingehend geäussert habe, er werde sie (D.________) umbringen lassen (vgl. Rapport Kantonspolizei Zürich vom 18. Februar 2025). Zudem gab D.________ an- lässlich ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2024 an, sie habe am Vortag Anzei- ge gegen unbekannt wegen Hausfriedensbruchs eingereicht, da an ihrem alten Wohnort durch unbekannt ein Kleber (SEONE) an die Zimmertüre von E.________ angebracht worden sei und alles auf die Handschrift des Beschwerdeführers hin- deute. Sie habe das Gefühl, der Beschwerdeführer beobachte sie; auch die ge- meinsame Tochter F.________ fühle sich verfolgt (Z. 8). Anlässlich der beim Be- schwerdeführer stattgefundenen Hausdurchsuchung vom 25. März 2025 konnten diverse Waffen und gefährliche Gegenstände sichergestellt werden (u.a. Stein- schleudern, Flinte, Druckluftgewehr, Soft-Air-Pistolen, Schreckschusspistole, Ma- chete). Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer noch weitere zum jetzigen Zeitpunkt noch unbekannte Delikte begangen habe. Er sei mehrfach straffällig ge- worden, wobei unterschiedliche Opfer betroffen gewesen seien. Es bestehe dem- nach die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er in andere vergangene gleichartige Strafen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könne. Demgemäss sei auch die erkennungsdienstliche Erfassung erfor- derlich und angemessen. Damit könnten Fingerabdrücke verglichen, Fotovorwei- sungen erstellt und anderweitige Ermittlungsmassnahmen zielorientiert durchge- führt werden. 4. Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die erken- nungsdienstliche Behandlung bzw. die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestim- mung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschrän- kungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV einer gesetzli- chen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch milde- re Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die 3 Zwangsmassnahme rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.1 mit Verweis auf BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.). 5. Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Der hinreichende Tatverdacht betreffend die Delikte zum Nachteil von C.________ ergibt sich aus dem Entwurf der Anklageschrift und ist unbestritten. Bestritten wird aber der hinrei- chende Tatverdacht betreffend die Drohung zum Nachteil von D.________. Entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag aber einzig der Umstand, dass C.________ D.________ von den Drohungen erzählt hat, einen hinreichen- den Tatverdacht nicht auszuschliessen. Es bestehen keine offensichtlichen Hinwei- se, dass C.________ dies erfunden hat, zumal ihre Aussagen allgemein glaubhaft erscheinen und sich teilweise auch objektivieren lassen. D.________ nahm die Drohung offenbar sehr ernst; dies auch vor dem Hintergrund, dass sie massive häusliche Gewalt durch den Beschwerdeführer erlebt und dieser immer gesagt ha- be, eine Ehe könne man nur durch den Tod trennen (vgl. Einvernahme D.________ vom 20. Dezember 2024, Z. 11). Eine hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, zumal keine abschliessende Würdigung zu erfolgen hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. 6.2 Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass ein DNA-Profil zur Auf- klärung der Anlasstaten erforderlich bzw. geeignet ist. Die Profilerstellung erfolgte denn ausschliesslich im Zusammenhang mit möglichen vergangenen Delikten. Hinsichtlich solcher Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Ände- rung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Recht- sprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA- Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, son- dern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Art. 255 StPO erlaubt nicht die systematische Ent- nahme von DNA-Proben und deren Analyse (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 4 vom 6. Juli 2021 E. 4.1 sowie auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1290/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2.2.2 f.). 6.3 Auslöser für die Erstellung eines DNA-Profils war die Anzeige von D.________ vom 20. Dezember 2024 (Drohung; vgl. auch Stellungnahme der Generalstaatsan- waltschaft vom 1. Juli 2025, Ziffer 8). Entgegen den Schlussfolgerungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft rechtfertigt dieser weitere Vorwurf die Ab- nahme eines Wangenschleimhautabstrichs mit Blick auf vergangene Delikte nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Mit Ausnahme der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, welche aber ohnehin nicht der Grund für die Erstellung eines DNA-Profils waren, erfolgten sämtliche im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilende Vergehen (Drohung, Nötigung, Beschimpfung) ausschliesslich in ei- nem spezifischen Beziehungskontext (Lebenspartnerin bzw. Exfrau als mutmassli- che Opfer). Konkrete Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer habe auch andere (be- liebige) Frauen bedroht, genötigt oder beschimpft, liegen aufgrund der bisherigen Ausgangslage nicht vor und werden auch nicht begründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Generalstaatanwaltschaft (vgl. Ziffer 8 ihrer Stellung- nahme vom 1. Juli 2025) zu drohendem und manipulativem Verhalten neigt, per- sönliche Grenzen nicht respektiert und daher ein gleiches oder ähnliches delikti- sches Verhaltensmuster auch bereits früher verfolgt haben und somit in weitere Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (insb. Drohungen und Nöti- gungshandlungen), kann daher einzig für einen eng begrenzten Beziehungskontext gelten. Selbst wenn konkrete Anhaltspunkte für mögliche vergangene Delikte in ei- nem solchen Kontext vorliegen würden, reicht dies zur Begründung einer DNA- Profilerstellung nicht aus. Die mutmasslichen Opfer kennen vorliegend den Be- schwerdeführer, weshalb eine Identifikation mittels DNA nicht erforderlich ist. Ab- gesehen davon scheint die Erstellung eines DNA-Profils auch nicht grundsätzlich geeignet, Täter der Drohungen oder Nötigungen zu überführen (vgl. zur Frage der Eignung und Erforderlichkeit auch FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 255 StPO). Andere konkrete Delikte werden nicht erwähnt. D.________ äusserte zwar die Vermutung, der Beschwerdeführer habe sie und ihre Tochter heimlich aufge- sucht. Sie reichte in diesem Zusammenhang Anzeige wegen Hausfriedensbruchs gegen Unbekannt ein. Diesbezüglich wird aber, soweit ersichtlich, kein Verfahren im Kanton Bern geführt und auch ein hinreichender Tatverdacht wird nicht begrün- det. Dieses mögliche Delikt kann daher zur Begründung einer DNA-Profilerstellung ebenfalls nicht herangezogen werden. Die Erstellung eines DNA-Profils erweist sich somit als unverhältnismässig. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2025 ist insofern aufzuheben. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet wer- 5 den kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststel- lung der Identität einer Person fällt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Er- fassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erfor- derlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berück- sichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungs- dienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kri- terien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Bei der Be- urteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausge- staltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Straf- drohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext mit- einzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich ins- besondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körper- liche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet im Umkehrschluss nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundegerichts 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 147 I 372). 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Erforderlichkeit und Angemessenheit der erkennungsdienstlichen Erfassung mit dem Vergleich von Fingerabdrücken, dem Erstellen von Fotovorweisungen und der zielorientierten Durchführung anderweiti- ger Ermittlungsmassnahmen. Weder ergibt es sich aus der angefochtenen Verfü- gung noch ist es sonst ersichtlich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung mit Blick auf die Anlasstaten erfolgt ist. Zu prüfen bleibt damit, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beschwerdeführer sei in vergangene Delikte verwickelt. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Erstellung eines DNA-Profils ver- wiesen werden. Gleiches gilt auch mit Blick auf das Feststellen von Körpermerkma- len sowie die Erstellung von Fingerabdrücken. Da aktuell davon auszugehen ist, vergangene Straftaten hätten ausschliesslich im Beziehungskontext stattgefunden, ist nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten des Be- schwerdeführers für die Aufklärung vergangener Delikte erforderlich oder geeignet sein könnten. Betreffend Aufklärung zukünftiger Delikte kann nichts anderes gelten. Die von D.________ erwähnten Vermutungen, wonach der Beschwerdeführer in ih- re Wohnung eingedrungen sei und sie sowie die gemeinsame Tochter beobachte, begründen auch mit Blick auf die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer werde in 6 Zukunft Hausfriedensbrüche bei (ehemaligen) Lebenspartnerinnen begehen. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen auch unter Berücksichtigung der Argumente der Generalstaatsanwaltschaft zu vage und allgemein. Aufgrund des Umstandes, dass vorliegend davon auszugehen ist, der Täter sei den Opfern be- kannt, besteht zudem die Möglichkeit, im Einzelfall ein DNA-Profil zu erstellen oder die erkennungsdienstliche Erfassung anzuordnen, sollten diese zur spezifischen Abklärung der konkreten Vorwürfe erforderlich und geeignet sein. Mit Blick auf ver- gangene oder zukünftige Delikte lässt sich eine Verhältnismässigkeit der erken- nungsdienstlichen Erfassung ebenfalls nicht begründen. Von der Staats- und Ge- neralstaatsanwaltschaft wird denn auch nicht weiter ausgeführt, für welche Ermitt- lungsmassnahmen die Fingerabdrücke oder das Festhalten der Körpermerkmale dienen sollten. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft wird auf- gehoben und ein allfällig bereits erstelltes DNA-Profil sowie die im Rahmen der er- kennungsdienstlichen Erfassung allenfalls bereits erhobene Feststellung der Kör- permerkmale (inkl. Foto) bzw. die abgenommenen Fingerabdrücke sind zu vernich- ten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird durch die Gutheissung der Beschwerde nicht obso- let (ohnehin wären davon nicht die Verfahrenskosten umfasst gewesen und die Frage der amtlichen Verteidigung stellt sich unabhängig vom konkreten Verfah- rensausgang). Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen; dies auch mit Blick darauf, dass die Staatsanwaltschaft ihn mit Verfügung vom 27. Mai 2025 mit Wirkung ab 14. Mai 2025 ohnehin als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat. Entsprechend wird die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens durch die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren zurückzuzahlen (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 1. Mai 2025 (BM 23 33045) wird aufgehoben. Die im Rah- men der erkennungsdienstlichen Erfassung (inkl. WSA) erhobenen Daten sind zu ver- nichten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt. Der Beschwerdeführer ist nicht verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zurückzuzahlen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache H.________ (per A-Post) Bern, 15. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Lienhard Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9