Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht kann eine Flucht ins Ausland offensichtlich nicht verhindern. Sie ermöglicht einzig die Feststellung einer bereits erfolgten Flucht. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich insgesamt als verhältnismässig.