Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann.