7 sichergestellten Mobiltelefone und Durchführung diverser Einvernahmen) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die angeordnete Haftdauer unter entwicklungspsychologischen Aspekten nicht zielführend sei, zumal dies nicht näher ausgeführt wird. 6.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art.