Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Situation des Beschwerdeführers mit Erreichen der Volljährigkeit und dem aktuell gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Raubes deutlich verändert hat. Im Gegensatz zu den im Strafregisterauszug aufgeführten Verfahren wiegen die ihm aktuell vorgeworfenen Delikte deutlich schwerer. Im Falle einer Verurteilung wegen Raubes droht ihm eine nicht unerhebliche Freiheitstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2 hiernach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Dies stellt ein gewichtiges Fluchtindiz dar.