6 5.4.3 Schliesslich überzeugt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, wonach er sich den Strafbehörden in der Vergangenheit immer zur Verfügung gehalten habe und er angesichts seines Strafregisterauszugs längst aus der Schweiz hätte flüchten können. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Situation des Beschwerdeführers mit Erreichen der Volljährigkeit und dem aktuell gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Raubes deutlich verändert hat.