Wenn die Jugendanwaltschaft zudem bereits vor der Verhaftung darum bemüht gewesen sein soll, mit Hilfe des Sozialdienstes eine eigene Wohnung für den Beschwerdeführer zu suchen, scheint es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zurzeit noch keine konkrete Alternative zu geben (vgl. Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2024, Z. 56). Im Übrigen vermag offensichtlich auch eine Wohnsitznahme bei seinen Eltern oder durch Vermittlung des Sozialdienstes eine Flucht nicht zu verhindern.