Selbst wenn sich die Eltern derzeit dazu bereit erklären, den Beschwerdeführer wieder bei sich aufzunehmen, ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer längerfristig bei ihnen bleiben würde bzw. könnte. Wenn die Jugendanwaltschaft zudem bereits vor der Verhaftung darum bemüht gewesen sein soll, mit Hilfe des Sozialdienstes eine eigene Wohnung für den Beschwerdeführer zu suchen, scheint es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zurzeit noch keine konkrete Alternative zu geben (vgl. Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2024, Z. 56).