In der erhobenen Beschwerde führt die Verteidigerin des Beschwerdeführers nunmehr an, dass die Eltern ihr gegenüber angegeben hätten, der Beschwerdeführer könne zu ihnen zurückkehren und sei bei ihnen willkommen. Mit den Schlussbemerkungen reichte sie zusätzlich eine schriftliche Bestätigung der Eltern ein, wonach der Beschwerdeführer wieder bei ihnen wohnen könne. Selbst wenn sich die Eltern derzeit dazu bereit erklären, den Beschwerdeführer wieder bei sich aufzunehmen, ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer längerfristig bei ihnen bleiben würde bzw. könnte.