Zudem wäre es seiner Familie und Freunden möglich, ihn I.________ zu besuchen. 5.4.2 Betreffend seine Wohnsituation ist dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 29. April 2025 und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung am 5. Dezember 2024 gegenüber der Polizei angegeben hatten, dass dieser nicht mehr bei ihnen wohnen könne. In der erhobenen Beschwerde führt die Verteidigerin des Beschwerdeführers nunmehr an, dass die Eltern ihr gegenüber angegeben hätten, der Beschwerdeführer könne zu ihnen zurückkehren und sei bei ihnen willkommen.