5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Akten der Jugendanwaltschaft aus den Jahren 2019 und 2020 mangels Aktualität nicht als Indizien für die Fluchtgefahr beigezogen werden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ausführt, handelt es sich entgegen dem Beschwerdeführer bei den Informationen aus den Jugendakten um relevante Anhaltspunkte für die Beurteilung der Fluchtgefahr, welche zumindest