Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht dem Verfahren und der ihm drohenden Sanktion entziehen könnte. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden (vgl. E. 5.2 und 5.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Akten der Jugendanwaltschaft aus den Jahren 2019 und 2020 mangels Aktualität nicht als Indizien für die Fluchtgefahr beigezogen werden können, kann ihm nicht gefolgt werden.