Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2025 ausgesagt, dass seine Familie im I.________ über «ein leeres Haus für die Ferien» verfüge. Die Vorbringen der Verteidigung seien rein appellatorischer Natur. Der Staatsanwaltschaft sei nach wie vor zuzustimmen und von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 5.4 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung durch Flucht dem Verfahren und der ihm drohenden Sanktion entziehen könnte.