5.3 Das Zwangsmassnahmengericht fügte dem weiter hinzu, dass die Ausführungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Die oben genannten Umstände hätten sich seit dem letzten Entscheid nicht zugunsten des Beschuldigten verändert. Aus dem Ermittlungsbericht vom 29. April 2025 ergebe sich zudem, dass der Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu den Eltern zurückkehren könne, da diese ihm «keinen Einlass gewähren» würden. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2025 ausgesagt, dass seine Familie im I.________ über «ein leeres Haus für die Ferien» verfüge.