Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in der Vergangenheit in der Schweiz schon mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geriet (vgl. Strafregisterauszug vom 06.12.2024) und er sich ja offenbar schon vor dem 30.11.2024 ernsthafte Gedanken über eine definitive Ausreise aus der Schweiz gemacht hatte. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartende Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit gegeben.