d StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in der Vergangenheit in der Schweiz schon mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geriet (vgl. Strafregisterauszug vom 06.12.2024) und er sich ja offenbar schon vor dem 30.11.2024 ernsthafte Gedanken über eine definitive Ausreise aus der Schweiz gemacht hatte.