_ verbrachte. Selbst wenn diese Auszüge aus den Akten der Jugendanwaltschaft auch aufgrund mangelnder Aktualität für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu begründen vermögen, so sind sie entgegen der Verteidigung dennoch geeignet, als Indizien, welche für eine Fluchtgefahr sprechen, berücksichtigt zu werden. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu rechnen.