3 Deliktskategorien ergebe. Der dringende Tatverdacht sei damit weiterhin als gegeben zu betrachten. 4.5 Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes zu Recht bejaht worden ist. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und insbesondere im Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2025 (KZM 25 216) sowie auf die jeweiligen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.