4.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich seit dem Entscheid vom 10. Februar 2025 betreffend den dringenden Tatverdacht nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert habe, insbesondere keine neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien. Vielmehr habe sich mit Verweis auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 11. März 2025 der dringende Tatverdacht in Bezug auf das Delikt zum Nachteil von G.________ weiter verdichtet.