und dem erbeuteten Geld, welche entweder auf den Smartphones der Täterschaft abgespeichert oder unter diesen verschickt wurden (vgl. Polizeibericht vom 23.01.2025 S. 3 f.). Auch wenn der Beschuldigte sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Aussagen zur Sache tätigte, ist nach dem Gesagten der dringende Tatverdacht auf die untersuchten Delikte ohne Weiteres gegeben.