Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann vorbehaltlos gefolgt werden. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus den Aussagen des Mitbeschuldigten F.________ sowie aus zahlreichen Videos von ihm mit dem Mitbeschuldigten F.________ und dem erbeuteten Geld, welche entweder auf den Smartphones der Täterschaft abgespeichert oder unter diesen verschickt wurden (vgl. Polizeibericht vom 23.01.2025 S. 3 f.).