Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 4.3 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verweist das Zwangsmassnahmengericht auf den Haftverlängerungsentscheid vom 10. Februar 2025 (KZM 25 216), worin es Folgendes festhielt: Die Staatsanwaltschaft führt zum dringenden Tatverdacht im Haftverlängerungsantrag vom 29.01.25 zusammengefasst aus, dass der Geschädigte G.________ am 30.11.2024 in D.________ auf dem Parkplatz E.________ von 6-7 jungen Personen mit einem Messer bedroht und ausgeraubt worden sei. Der Geschädigte sei mit Faustschlägen traktiert und ihm sei Geld aus seinem Portemonnaie entwendet worden.