4. 4.1 Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2025 auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die