Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Mai 2025 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 22. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2025 abschliessende Bemerkungen und ein Schreiben der Eltern des Beschwerdeführers ein.