Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 224 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 6. Mai 2025 (KZM 25 968) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter/Beschwerdeführer) wegen Raubes. Am 8. Dezember 2024 ordnete das Regio- nale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: regionales Zwangs- massnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten an. Mit Entscheiden vom 10. Februar 2025 und 6. Mai 2025 verlängerte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Unter- suchungshaft um jeweils weitere drei Monate, letztmals bis am 4. August 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 19. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2025 und die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventuali- ter sei er im Sinne einer Ersatzmassnahme zu verpflichten, sich jeden Tag bei der Polizeiwache in D.________ zu melden; dies unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Mai 2025 auf eine Stel- lungnahme. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 22. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2025 abschliessende Bemerkungen und ein Schreiben der El- tern des Beschwerdeführers ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 30. November 2024 in D.________ auf dem Parkplatz E.________ zusammen mit F.________ und weiteren Personen einen Raub zum Nachteil von G.________ begangen zu haben. Darüber hinaus werden ihm diverse weitere Delikte (Erpressung zum Nachteil von H.________, einfache Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten etc.) vorgeworfen. 4. 4.1 Untersuchungshaft setzt zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haft- grundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Verge- hens besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Beschwerde vom 19. Mai 2025 auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die 2 Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und wel- che Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zum dringen- den Tatverdacht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich er- folgt daher nur eine summarische Prüfung. 4.3 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verweist das Zwangsmassnahmenge- richt auf den Haftverlängerungsentscheid vom 10. Februar 2025 (KZM 25 216), worin es Folgendes festhielt: Die Staatsanwaltschaft führt zum dringenden Tatverdacht im Haftverlängerungsantrag vom 29.01.25 zusammengefasst aus, dass der Geschädigte G.________ am 30.11.2024 in D.________ auf dem Parkplatz E.________ von 6-7 jungen Personen mit einem Messer bedroht und ausgeraubt worden sei. Der Geschädigte sei mit Faustschlägen traktiert und ihm sei Geld aus seinem Portemonnaie ent- wendet worden. Durch die Täterschaft seien vor Ort Videos vom Geschädigten gemacht worden, mit welchen der Geschädigte anschliessend erpresst worden sei, weiteres Bargeld auszuhändigen. Zwei der Täter seien daraufhin mit dem Opfer in seinen Personenwagen gestiegen und zu einem Banco- maten gefahren, wo zunächst das Opfer (CHF 500.00) und anschliessend die Täterschaft (CHF 1'800.00) ab dem Konto des Geschädigten abgehoben hätten. Nach den bisherigen Erkennt- nissen, insbesondere nach Sichtung der Videoaufnahmen beim Bancomaten würden der hier Be- schuldigte sowie F.________ dringend der Tat verdächtigt. F.________ habe anlässlich der Hafteröff- nung den genannten Sachverhalt zumindest in seinen Grundzügen eingestanden. Er habe dabei aus- gesagt, neben ihm seien noch 6-7 weitere Personen am Delikt beteiligt gewesen, wovon einer A.________ gewesen sei. Weiter habe die Durchsuchung der Mobiltelefone ergeben, dass noch wei- tere Personen erpresst worden seien. Zusammengefasst ergebe sich der dringende Tatverdacht ge- gen den Beschuldigten einerseits aus der Tatsache, dass der Beschuldigte zusammen mit dem Ge- schädigten auf der Videoaufnahme beim Bancomaten zu sehen sei und andererseits aus den letzten Aussagen des Beschuldigten selbst sowie aus Erkenntnissen aus der Durchsuchung der sicherge- stellten Mobiltelefone. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann vorbehaltlos gefolgt werden. Der dringende Tatver- dacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus den Aussagen des Mitbeschuldigten F.________ so- wie aus zahlreichen Videos von ihm mit dem Mitbeschuldigten F.________ und dem erbeuteten Geld, welche entweder auf den Smartphones der Täterschaft abgespeichert oder unter diesen verschickt wurden (vgl. Polizeibericht vom 23.01.2025 S. 3 f.). Auch wenn der Beschuldigte sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Aussagen zur Sache tätigte, ist nach dem Gesagten der dringende Tatverdacht auf die untersuchten Delikte ohne Weiteres gegeben. 4.4 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich seit dem Entscheid vom 10. Februar 2025 betreffend den dringenden Tatverdacht nichts zu Gunsten des Beschuldigten geändert habe, insbesondere keine neuen, den Beschwerdefüh- rer entlastenden Hinweise zu Tage getreten seien. Vielmehr habe sich mit Verweis auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 11. März 2025 der dringende Tatver- dacht in Bezug auf das Delikt zum Nachteil von G.________ weiter verdichtet. Nach dem Gesagten könne offengelassen werden, ob darüber hinaus der dringen- de Tatverdacht auch für weitere gleichgelagerte Delikte bestehe, zumal sich aus dem Ermittlungsbericht vom 29. April 2025 der dringende Tatverdacht auf weitere 3 Deliktskategorien ergebe. Der dringende Tatverdacht sei damit weiterhin als gege- ben zu betrachten. 4.5 Auch die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass der dringende Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes zu Recht bejaht worden ist. Zur Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und insbe- sondere im Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. Februar 2025 (KZM 25 216) sowie auf die jeweiligen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerde- führer anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2025 bestätigte, dass er am besagten Raub beteiligt war (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. März 2025, Z. 37 ff.). Damit hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerde- führer weiter verdichtet und wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht be- jaht. Demnach kann offengelassen werden, ob der dringende Tatverdacht auch in Bezug auf die weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte besteht, welche von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 29. April 2025 aufgeführt werden. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse – insbesondere unzutref- fende Angaben der beschuldigten Person dazu – dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). 4 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des besonderen Haft- grundes der Fluchtgefahr wiederum auf den Haftverlängerungsentscheid vom 10. Februar 2025, in welchem Folgendes ausgeführt wurde: Mit der Staatsanwaltschaft deuten im vorliegenden Fall einige (gewichtige) Faktoren auf eine beste- hende Fluchtgefahr beim Beschuldigten hin. Zunächst verbrachte er einen nicht unwesentlichen Teil seiner Kindheit I.________ und verfügt offenbar auch noch über verschiedene Verwandte dort. Zu- dem geht aus den von der Staatsanwaltschaft zitierten Akten der Jugendanwaltschaft hervor, dass in der Vergangenheit schon mehrfach eine (definitive) Rückkehr des Beschuldigten in I.________ als Möglichkeit diskutiert wurde und der Beschuldigten in den letzten Jahren diverse Ferienaufenthalte I.________ verbrachte. Selbst wenn diese Auszüge aus den Akten der Jugendanwaltschaft auch auf- grund mangelnder Aktualität für sich allein noch keine Fluchtgefahr zu begründen vermögen, so sind sie entgegen der Verteidigung dennoch geeignet, als Indizien, welche für eine Fluchtgefahr sprechen, berücksichtigt zu werden. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu rechnen. Es gilt als gerichtsnotorisch, dass, wer mit der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (siehe statt vieler BGer 1B_353/2013 vom 04.11.2013 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als der Beschul- digte in der Vergangenheit in der Schweiz schon mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geriet (vgl. Strafregisterauszug vom 06.12.2024) und er sich ja offenbar schon vor dem 30.11.2024 ernsthafte Gedanken über eine definitive Ausreise aus der Schweiz gemacht hatte. Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartende Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit gegeben. 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht fügte dem weiter hinzu, dass die Ausführungen nach wie vor Gültigkeit hätten. Die oben genannten Umstände hätten sich seit dem letzten Entscheid nicht zugunsten des Beschuldigten verändert. Aus dem Ermitt- lungsbericht vom 29. April 2025 ergebe sich zudem, dass der Beschuldigte mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu den Eltern zurückkehren könne, da diese ihm «keinen Einlass gewähren» würden. Zudem habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 11. März 2025 ausgesagt, dass seine Familie im I.________ über «ein leeres Haus für die Ferien» verfüge. Die Vorbringen der Verteidigung seien rein appellatorischer Natur. Der Staatsanwaltschaft sei nach wie vor zuzu- stimmen und von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 5.4 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlas- sung durch Flucht dem Verfahren und der ihm drohenden Sanktion entziehen könnte. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts verwiesen werden (vgl. E. 5.2 und 5.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 5.4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Akten der Jugendanwalt- schaft aus den Jahren 2019 und 2020 mangels Aktualität nicht als Indizien für die Fluchtgefahr beigezogen werden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme ausführt, handelt es sich entgegen dem Beschwerdeführer bei den Informationen aus den Jugendakten um relevante Anhaltspunkte für die Beurteilung der Fluchtgefahr, welche zumindest 5 in der Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Den von der Staatsanwaltschaft aus- zugsweise zitierten Aktenausschnitten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer jedenfalls damals einen derart engen Bezug zu seinem Heimatland aufgewie- sen hatte, dass ein Leben dort durchaus in Frage gekommen wäre. Er habe da- mals angegeben, dass er den I.________ als primäre Heimat sehe, mit welchem er sich sehr verbunden fühle (Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2025, S. 3). Selbst wenn er aufgrund seines jugendlichen Alters seine Meinung schnell ändern und nach eigenen Angaben derzeit ein Leben in der Schweiz bevorzugen sollte, ist nach wie vor von einer engen Verbundenheit zum I.________ auszugehen, zumal er einen nicht unerheblichen Teil seiner Kindheit dort verbracht hat. Zudem hielt er sich auch in den letzten fünf Jahren regelmässig während seiner Ferien I.________ auf, was sich aus den von der Staatsanwalt- schaft erwähnten Feriengesuchen ergibt. Hinzu kommt, dass er mit Blick auf das laufende Strafverfahren und die ihm in diesem Zusammenhang drohende Sanktion seine Meinung genauso schnell wieder ändern könnte. Im Weiteren ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer I.________ weitere Verwandte (Grosseltern und Tante) hat, bei denen er bereits vor fünf Jahren hätte unterkommen können. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Es ist davon auszugehen, dass es ihm unter diesen Umständen und aufgrund seines jungen Alters leicht fallen dürfte, sich ein neues Umfeld insbesondere I.________ aufzubauen. Zu berücksichtigen gilt dabei auch, dass seine Familie dort noch ein «leeres Haus» für Ferienaufenthalte besitzt, in welchem der Beschwerdeführer sogar unterkommen könnte. Die Beziehungen zu seiner in der Schweiz wohnhaften Familie und zu Freunden könnte er ohne Wei- teres auch über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zudem wäre es seiner Familie und Freunden möglich, ihn I.________ zu besuchen. 5.4.2 Betreffend seine Wohnsituation ist dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 29. April 2025 und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nach seiner Verhaftung am 5. Dezember 2024 gegenüber der Polizei angegeben hatten, dass dieser nicht mehr bei ihnen wohnen könne. In der erhobenen Beschwerde führt die Verteidigerin des Be- schwerdeführers nunmehr an, dass die Eltern ihr gegenüber angegeben hätten, der Beschwerdeführer könne zu ihnen zurückkehren und sei bei ihnen willkommen. Mit den Schlussbemerkungen reichte sie zusätzlich eine schriftliche Bestätigung der Eltern ein, wonach der Beschwerdeführer wieder bei ihnen wohnen könne. Selbst wenn sich die Eltern derzeit dazu bereit erklären, den Beschwerdeführer wieder bei sich aufzunehmen, ist mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass fraglich ist, ob der Beschwerdeführer längerfristig bei ihnen bleiben würde bzw. könnte. Wenn die Jugendanwaltschaft zudem bereits vor der Verhaftung darum bemüht gewesen sein soll, mit Hilfe des Sozialdienstes eine eigene Wohnung für den Beschwerde- führer zu suchen, scheint es gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zurzeit noch keine konkrete Alternative zu geben (vgl. Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2024, Z. 56). Im Übrigen vermag offensichtlich auch eine Wohnsitznahme bei sei- nen Eltern oder durch Vermittlung des Sozialdienstes eine Flucht nicht zu verhin- dern. 6 5.4.3 Schliesslich überzeugt auch das Argument des Beschwerdeführers nicht, wonach er sich den Strafbehörden in der Vergangenheit immer zur Verfügung gehalten ha- be und er angesichts seines Strafregisterauszugs längst aus der Schweiz hätte flüchten können. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Situation des Beschwer- deführers mit Erreichen der Volljährigkeit und dem aktuell gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen Raubes deutlich verändert hat. Im Gegensatz zu den im Strafregisterauszug aufgeführten Verfahren wiegen die ihm aktuell vorgeworfenen Delikte deutlich schwerer. Im Falle einer Verurteilung wegen Raubes droht ihm eine nicht unerhebliche Freiheitstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 6.2 hier- nach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Dies stellt ein gewichtiges Fluchtindiz dar. Angesichts dessen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zufolge seines Verhaltens in der Vergan- genheit auch im vorliegenden Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt resp. eine allfällige Strafe antreten wird. 5.4.4 Insgesamt bestehen ausreichend konkrete Anknüpfungspunkte, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Entlassung untertauchen oder sich dem laufenden Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Es ist zudem nicht mehr von einer niederschwelligen, sondern einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszuge- hen. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Straf- verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehen- den Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Ver- hältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straf- taten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) kon- kret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Dezember 2024 festgenommen und am 8. De- zember 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Mit dem angefochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis am 4. Au- gust 2025. Mit Blick auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf des Raubes und auch aufgrund der Vorstrafen (insbesondere wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Angriffs) droht bei der angeordneten Haftdauer noch keine Überhaft (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB, wonach der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe be- trägt). Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Durchsuchung der 7 sichergestellten Mobiltelefone und Durchführung diverser Einvernahmen) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach die angeordnete Haft- dauer unter entwicklungspsychologischen Aspekten nicht zielführend sei, zumal dies nicht näher ausgeführt wird. 6.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht aus- reichend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Insbesondere die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht kann eine Flucht ins Ausland offensichtlich nicht verhindern. Sie ermöglicht einzig die Fest- stellung einer bereits erfolgten Flucht. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich insgesamt als verhältnis- mässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 30. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9