Aufgrund der Begründung war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfügung anzufechten. Dies gilt auch für die Verhältnismässigkeit. Die Begründung äussert sich explizit – wenn auch sehr kurz, so doch ausreichend – zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Beschlagnahme. Die Eignung der Zwangsmassnahme ergibt sich implizit aus der Verwendung der Vermögenswerte. Damit beging die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers.