7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 7.2). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 E. 4.2 vom 11. April 2024 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweis). 6.2 Nach dem Gesagten musste die Staatsanwaltschaft keine Rücksicht auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nehmen, selbst wenn sie sich nicht explizit auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG und Art. 93 SchKG bezog. Aufgrund der Begründung war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Verfügung anzufechten.