5.3 Damit ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan. Da der Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen wird, ist insbesondere zu befürchten, dass er seiner Zahlungspflicht im Falle einer Verurteilung nicht nachkommen wird (vgl. exemplarisch für die Ersatzforderungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1). 6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.