BSG 161.12]). Bereits im Strafbefehlsverfahren würde dies Verfahrenskosten von mutmasslich mindestens CHF 800.00 nach sich ziehen (S. 5 der VBRS- Richtlinien). In einer ordentlichen Untersuchung, wie der vorliegenden, sind die Verfahrenskosten voraussichtlich deutlich höher. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass auf diesen Vorwurf ein Teil der Auslagen des Verfahrens entfallen würde. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich diese auf mindestens CHF 532.50 belaufen. Es kann damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe der beschlagnahmten Summe zu tragen haben wird.