5. 5.1 Die Kostendeckungsbeschlagnahme kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 268 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2025 in C.________ (Ortschaft) angehalten. Er ist gemäss eigenen Vorbringen bereits rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vorbestraft.