die anderen Bestimmungen dieses Artikels kommen nicht in Frage. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wird die beschlagnahmte Summe vollumfänglich vom gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbaren Betrag umfasst, da dieser praxisgemäss zweimal die Hälfte des Grundbetrags, also CHF 1'200.00, beträgt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2025 dem Regionalgefängnis Biel zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 125 Tagen zugeführt worden war. Gemäss Festnahmebefehl vom 19. Mai 2025 sollte er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verhaftet werden.