93 SchKG vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der beschlagnahmten Summe nicht um Einkommen handelt. Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmte Summe durch unpfändbares Einkommen des letzten Monats geäufnet hätte (vgl. SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, 2018, N. 167 zu Art. 71 StGB). Es ist daher zu prüfen, ob es sich um unpfändbares Vermögen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handeln könnte; die anderen Bestimmungen dieses Artikels kommen nicht in Frage.