92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handelt es sich nicht um eine allgemeine Barmittelreserve. Diese Unpfändbarkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 7B.160/2006 vom 20. November 2006 E. 2.2; BGE 97 III 23 E. 1). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Schuldner zufolge strafrechtlicher Verurteilung während mehr als zweier Monate nach der Pfändung unentgeltliche Verköstigung hat (BGE 67 III 28 Regeste). 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art. 93 SchKG vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der beschlagnahmten Summe nicht um Einkommen handelt.