die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). Praxisgemäss wird für den Gegenwert der «Nahrungs- und Feuerungsmittel» auf die Hälfte des Grundbetrages abgestellt (Urteil der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS 21 219 vom 15. Oktober 2021 E. 4.2). Der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt CHF 1'200.00 (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010, redaktionell geändert am 1. Juli 2020). Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff.