StGB). Die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte sind am 22.04.2024 aus dem Besitz des Beschuldigten sichergestellt worden und werden voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht. Die Sicherung dieser Vermögenswerte für das Strafverfahren kann nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden, und die Bedeutung der Straftaten rechtfertigt die Beschlagnahme. Einschränkungen (Beschlagnahmeverbote i.S.v. Art. 264 StPO) sind keine ersichtlich. Die fraglichen Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen.