3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB).