BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 900.00 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.