Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 223 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexuel- ler Nötigung, evtl. Versuch dazu etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 5. Mai 2025 (BJS 24 7493) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Bargeld in der Höhe von CHF 900.00, welches am 22. April 2024 aus dem Besitz von A.________ sicherge- stellt worden war. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 19. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Herausga- be des beschlagnahmten Bargelds, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdever- fahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 10. Juni 2025 eingereicht wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die Beschlagnahme des sichergestellten Bargeldbetrags von CHF 900.00 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können be- schlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen, Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuzie- hen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Die zu beschlagnahmenden Vermögenswerte sind am 22.04.2024 aus dem Besitz des Beschuldigten sichergestellt worden und werden voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstra- fen, Bussen und Entschädigungen gebraucht. Die Sicherung dieser Vermögenswerte für das Strafverfahren kann nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden, und die Bedeutung der Straftaten rechtfertigt die Beschlagnahme. Einschränkungen (Beschlagnahmeverbote i.S.v. Art. 264 StPO) sind keine ersichtlich. Die fraglichen Vermögenswerte sind daher zu beschlagnahmen. 4. 4.1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Dritt- person können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögens- werte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bus- sen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als vor- aussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen so- wie der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). Von der Beschlagnahme 2 ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 des Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Er- träge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Unpfändbar sind die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG). Praxisgemäss wird für den Gegenwert der «Nahrungs- und Feue- rungsmittel» auf die Hälfte des Grundbetrages abgestellt (Urteil der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ABS 21 219 vom 15. Oktober 2021 E. 4.2). Der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner beträgt CHF 1'200.00 (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010, redaktionell geändert am 1. Juli 2020). Bei Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handelt es sich nicht um eine allgemeine Barmittelreserve. Diese Unpfänd- barkeit kann nur verlangen, wer wirklich darauf angewiesen ist (Urteil des Bundes- gerichts 7B.160/2006 vom 20. November 2006 E. 2.2; BGE 97 III 23 E. 1). Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Schuldner zufolge strafrechtlicher Verurteilung während mehr als zweier Monate nach der Pfändung unentgeltliche Verköstigung hat (BGE 67 III 28 Regeste). 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Art. 93 SchKG vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei der beschlagnahmten Summe nicht um Einkommen handelt. Weder wird vorgebracht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die beschlagnahmte Summe durch unpfändbares Einkommen des letzten Monats geäufnet hätte (vgl. SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Or- ganisationen, 2018, N. 167 zu Art. 71 StGB). Es ist daher zu prüfen, ob es sich um unpfändbares Vermögen i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG handeln könnte; die anderen Bestimmungen dieses Artikels kommen nicht in Frage. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wird die beschlagnahmte Summe vollumfänglich vom gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG unpfändbaren Betrag umfasst, da dieser pra- xisgemäss zweimal die Hälfte des Grundbetrags, also CHF 1'200.00, beträgt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2025 dem Re- gionalgefängnis Biel zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 125 Tagen zugeführt worden war. Gemäss Festnahmebefehl vom 19. Mai 2025 sollte er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug verhaftet werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 vor, dass sich der Beschwerdefüh- rer in Untersuchungshaft befinde. Seither wurde nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft sei. Die Beschwerdekammer geht entspre- chend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft befindet und dies auch während den nächsten zwei Monaten sein wird. In der Haft wird für das Wohlergehen des Beschwerdeführers insoweit gesorgt, als dass er 3 nicht auf weitere finanzielle Mittel für Nahrungs- und Feuerungsmittel angewiesen ist. Anderes ergibt sich nicht aus den Akten und wird auch nicht vorgebracht. Da fortlaufend zu prüfen ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlag- nahme vorliegen, kann im Falle einer Haftentlassung bei der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme gestellt werden. 5. 5.1 Die Kostendeckungsbeschlagnahme kommt nur in Frage, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 268 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 11. April 2025 in C.________ (Ortschaft) ange- halten. Er ist gemäss eigenen Vorbringen bereits rechtskräftig wegen rechtswidri- gen Aufenthalts i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) vorbestraft. Er bringt nicht vor, inzwischen über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, dies ist auch nicht ersichtlich. Die ohnehin nur wenig konkreten Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zur Verurteilungswahrscheinlichkeit scheinen sich im Übrigen nicht auf diesen Vorwurf zu beziehen. Damit erscheint ein erneuter Schuldspruch wegen rechtswid- rigen Aufenthalts genügend wahrscheinlich. Der vorgeworfene Deliktszeitraum be- misst sich auf knapp über ein Jahr. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Ver- bands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für rechtswidrigen Aufenthalt über zwölf Monaten eine Strafe ab 90 Strafeinheiten vor. Ein Tagessatz beträgt mindestens CHF 10.00 (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Verfah- renskosten für eine Untersuchung durch die regionale Staatsanwaltschaft betragen zwischen CHF 200.00 und CHF 15'000.00 (Art. 15 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Bereits im Strafbefehlsverfahren würde dies Verfahrenskosten von mutmasslich mindestens CHF 800.00 nach sich ziehen (S. 5 der VBRS- Richtlinien). In einer ordentlichen Untersuchung, wie der vorliegenden, sind die Verfahrenskosten voraussichtlich deutlich höher. Es ist ausserdem davon auszu- gehen, dass auf diesen Vorwurf ein Teil der Auslagen des Verfahrens entfallen würde. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich diese auf mindestens CHF 532.50 belaufen. Es kann damit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus- gegangen werden, dass der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe der beschlag- nahmten Summe zu tragen haben wird. 5.3 Damit ist auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Genüge getan. Da der Beschwer- deführer über kein Vermögen verfügt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen wird, ist insbesondere zu be- fürchten, dass er seiner Zahlungspflicht im Falle einer Verurteilung nicht nachkom- men wird (vgl. exemplarisch für die Ersatzforderungsbeschlagnahme: Urteil des Bundesgerichts 6B_1435/2021 vom 16. November 2022 E. 3.1.1). 6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4 6.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) gehört, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Motivationsaufwand hat sachbezo- gen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, Urteile des Bundesge- richts 7B_548/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 2.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 7.2). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile des Bundesge- richts 7B_304/2024 E. 4.2 vom 11. April 2024 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweis). 6.2 Nach dem Gesagten musste die Staatsanwaltschaft keine Rücksicht auf die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nehmen, selbst wenn sie sich nicht explizit auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG und Art. 93 SchKG be- zog. Aufgrund der Begründung war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres mög- lich, die Verfügung anzufechten. Dies gilt auch für die Verhältnismässigkeit. Die Begründung äussert sich explizit – wenn auch sehr kurz, so doch ausreichend – zur Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Beschlagnahme. Die Eignung der Zwangsmassnahme ergibt sich implizit aus der Verwendung der Vermögenswerte. Damit beging die Staatsanwaltschaft keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerde- verfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Beschwerde- führer wird die Entschädigung dem Kanton zurückzuzahlen haben, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6