7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs entfällt eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: