6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG gutzuheissen. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung ist aufzuheben. Das Fahrzeug ist dem Beschwerdeführer auszuhändigen.