Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug das mildeste geeignete Mittel darstellt. Der Beschwerdeführer weist zudem richtigerweise darauf hin, dass als weitere mildere Massnahmen auch die Abgabe der Kontrollschilder oder eine Registersperre in Betracht kämen. Daher erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme derzeit als nicht erforderlich und damit insgesamt als unverhältnismässig, sodass sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit erübrigen.