dieser wurde bereits hinterlegt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft vermögen darzulegen, weshalb der Führerausweisentzug für sich allein nicht ausreichen sollte, um den Beschwerdeführer vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Nach dem soeben Ausgeführten (vgl. E. 5.4 hiervor) bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises weiter lenken würde. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug das mildeste geeignete Mittel darstellt.