Da dem Beschwerdeführer anhand der vorhandenen Informationen keine negative Prognose gestellt werden kann, erscheint die Einziehung des Fahrzeugs prima facie als nicht geeignet im Sinne von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG. 5.5 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erscheint zudem fraglich, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs erforderlich ist. Mit Verfügung des Strassverkehrsamts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen; dieser wurde bereits hinterlegt.