19a BetmG]) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzungen sowie einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Da es sich bei der Vorstrafe um eine schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften handelt, darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Administrativverfahrens zusätzlich der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen worden war (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst.