zu Art. 90a SVG). Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2018 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121 [Art. 19a BetmG]) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzungen sowie einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.