SVG im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Insbesondere sind das Verhalten in der Vergangenheit, das Vorleben, die Wirksamkeit und Einhaltung von Sanktionen und Massnahmen in der Vergangenheit sowie die Legalbewährung bzw. die Gesetzestreue zu berücksichtigen (vgl. HUSMANN, a.a.O., N. 100 ff. zu Art. 90a