SVG vorliegt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 10. Dezember 2024 mit seinem Fahrzeug kurz nacheinander von mehreren Radargeräten erfasst worden zu sein, wobei er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter anderem um 61 km/h bzw. 49 km/h überschritten haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe nicht. Die mit dem beschlagnahmten Fahrzeug begangenen Verkehrsregelverletzungen vermögen daher grundsätzlich eine Einziehung gemäss Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG zu rechtfertigen (vgl. E. 5.2 hiervor)