69 Abs. 1 StGB. Diese kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn die spezielle Norm nicht erfüllt ist (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 f. zu Art. 90a SVG). Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeugs hat der Beschlagnahmerichter (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 und E. 2.3.4; BGE 137 IV 249 E. 4.4).